2.Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Änderungen an IFRS-Standards
(29. März 2018)

 

Amendments to References to the Conceptual Framework in IFRS Standards

 

1. Januar 2020

Änderungen an IFRS 3
(22. Oktober 2018)

 

Definition of a Business

 

1. Januar 2020

Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7
(26. September 2019)

 

Interest Rate Benchmark Reform

 

1. Januar 2020

Änderungen an IAS 1 und IAS 8
(31. Oktober 2018)

 

Definition of Material

 

1. Januar 2020

Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Das bzw. IC hat nachfolgende Standards, Änderungen von Standards und Interpretationen herausgegeben, deren Anwendung jedoch bislang nicht verpflichtend ist. Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften setzt voraus, dass sie im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) durch die EU angenommen werden.

 

 

 

 

 

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)

 

Titel

 

Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem

Übernahme in europäisches Recht erfolgt

Änderungen an IFRS 16
(28. Mai 2020)

 

Covid 19-Related Rent Concessions

 

1. Juni 2020

Änderungen an IFRS 4
(25. Juni 2020)

 

Extension of the Temporary Exemption from Applying IFRS 9

 

1. Januar 2021

Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16
(27. August 2020)

 

Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2

 

1. Januar 2021

Übernahme in europäisches Recht noch ausstehend

Änderungen an IFRS 3
(14. Mai 2020)

 

Reference to the Conceptual Framework

 

1. Januar 2022

Änderungen an IAS 16
(14. Mai 2020)

 

Property, Plant and Equipment: Proceeds before Intended Use

 

1. Januar 2022

Änderungen an IAS 37
(14. Mai 2020)

 

Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract

 

1. Januar 2022

Jährliche Verbesserungen an den IFRS
(14. Mai 2020)

 

2018–2020 Cycle

 

1. Januar 2022

IFRS 17
(18. Mai 2017)

 

Insurance Contracts

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 1
(23. Januar 2020)

 

Classification of Liabilities as Current or Non-current

 

1. Januar 2023

Änderungen an IFRS 17
(25. Juni 2020)

 

Amendments to IFRS 17 – Insurance Contracts

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 1
(15. Juli 2020)

 

Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 1 und am Leitlinienkonzept
(12. Februar 2021)

 

Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2)

 

1. Januar 2023

Änderungen an IAS 8
(12. Februar 2021)

 

Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)

 

1. Januar 2023

Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards, die noch nicht von der EU übernommen wurden, wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.

Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der im Folgenden erläuterten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird. Die erstmalige Anwendung der übrigen, in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird nach derzeitigem Stand der Analyse keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns haben.

Am 27. August 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2“ Änderungen an IFRS 9 (Financial Instruments),  39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), IFRS 7 (Financial Instruments: Disclosures), IFRS 4 (Insurance Contracts) und 16 (Leases). In Bezug auf Leasingverträge wird eine Praxiserleichterung etabliert, die sich (nur) auf solche Modifikationen von Leasingverträgen im Sinne des IFRS 16 bezieht, die Resultat der sogenannten Interest-Rate-Benchmark-Reform sind.

Am 14. Mai 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Reference to the Conceptual Framework“ Änderungen an dem bestehenden IFRS 3 (Business Combinations). Mit den Änderungen werden u. a. Verweise auf die bisherige Version des Rahmenkonzepts durch Verweise auf das im Jahr 2018 überarbeitete Rahmenkonzept ersetzt. Weitergehend wird ergänzt, dass bei der Identifizierung von im Zuge eines Unternehmenserwerbs übernommenen Verpflichtungen IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder IFRIC 21 (Levies) anzuwenden sind, falls diese in den Anwendungsbereich dieser beiden Verlautbarungen fallen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass erworbene Eventualforderungen grundsätzlich nicht anzusetzen sind. Ohne diese Änderungen, so das IASB, hätte u. a. die Gefahr von sogenannten Day 2 Gains or Losses bestanden, soweit das im Jahr 2018 überarbeitete Rahmenkonzept den (Nicht-)Ansatz einer Schuld oder eines Vermögenswerts initial verlangt, anwendbare Standards dies aber für die Folgebilanzierung ausgeschlossen hätten. Die Änderungen betreffen Unternehmenszusammenschlüsse, die am oder nach dem Erstanwendungszeitpunkt vollzogen werden.

Ebenfalls am 14. Mai 2020 veröffentlichte das unter dem Titel „Property, Plant and Equipment: Proceeds before Intended Use“ Änderungen an IAS 16 (Property, Plant and Equipment). Mit den Änderungen wird IAS 16 insbesondere dahingehend geändert, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, die produziert werden, während der Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen, vom Management beabsichtigten, betriebsbereiten Zustand gebracht wird, sowie die korrespondierenden, nach IAS 2 (Inventories) zu ermittelnden Kosten unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen sind. Daneben werden ergänzende Anhangangaben vorgeschrieben. Für die Änderungen gelten spezifische Übergangsregelungen.

Des Weiteren veröffentlichte das IASB am 14. Mai 2020 unter dem Titel „Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract“ Änderungen an  37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets). Mit den Änderungen wird klargestellt, dass die Erfüllungskosten eines Vertrags, die bei der Beurteilung, ob ein belastender Vertrag vorliegt, zu ermitteln sind, alle Kosten umfassen, die in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Direkt mit der Erfüllung eines belastenden Vertrags in Zusammenhang stehende Kosten sind z. B. direkt zugehörige Lohn- und Materialkosten („incremental cost“), aber auch anteilige zuzurechnende Abschreibungen. Für die Änderungen gelten spezifische Übergangsregelungen.

Am 18. Mai 2017 veröffentlichte das IASB IFRS 17 (Insurance Contracts). IFRS 17 regelt den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von ausgegebenen Versicherungsverträgen sowie die notwendigen Anhangangaben. Darüber hinaus erfordert IFRS 17 die Anwendung ähnlicher Prinzipien im Fall von Rückversicherungsverträgen und, sofern Versicherungsverträge ausgegeben werden, von Kapitalanlageverträgen mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung. IFRS 17 wird den bestehenden Standard IFRS 4 (Insurance Contracts) ersetzen. Das IASB veröffentlichte am 25. Juni 2020 Änderungen an IFRS 17, neben damit verbundenen weiteren inhaltlichen Änderungen sowie Klarstellungen in Bezug auf andere Standards mit dem Ziel, den Erstanwendungszeitpunkt des Standards um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2021) zu verschieben. Diese Verschiebung trägt u. a. dem Ersuchen der Versicherungen und bestimmter Finanzdienstleister als primär von IFRS 17 Betroffene Rechnung und steht im Zusammenhang mit der parallelen Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 9 (Financial Instruments) für diesen Unternehmenssektor. IFRS 17 enthält komplexe Übergangsregelungen.

Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ Änderungen an IAS 1. Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist. Am 15. Juli 2020 veröffentlichte das IASB vor dem Hintergrund der Mehrbelastung von Unternehmen durch die Coronavirus-Pandemie auch in Bezug auf mögliche Kreditneuverhandlungen eine Änderung dieser Veröffentlichung, die den Erstanwendungszeitpunkt um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2022) verschob. Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.

Am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Disclosure of Accounting Policies (Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2“ erneut den Standard IAS 1 sowie das entsprechende Leitliniendokument geändert. Die Änderungen bewirken, dass jedes Unternehmen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang anzugeben hat, die für ein Verständnis des Abschlusses und der zugrundeliegenden Transaktionen relevant sind („Material Accounting Policies“), nicht grundsätzlich wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden („Significant Accounting Policies“). Die Änderungen an dem Leitliniendokument („IFRS Practice Statement 2“) beinhalten Hinweise zur Umsetzung dieses Konzepts der Wesentlichkeit.

Ebenfalls am 12. Februar 2021 hat das IASB unter dem Titel „Definition of Accounting Estimates (Amendments to IAS 8)“ Änderungen an IAS 8 verabschiedet. Diese Änderungen sollen klarstellen, wann Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wann Schätzungsänderungen vorliegen. Diese Differenzierung ist generell relevant, weil Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorbehaltlich von Übergangsregeln grundsätzlich rückwirkend, Schätzungsänderungen hingen nur prospektiv ab dem Zeitpunkt der Schätzungsänderung im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind.

IASB/International Accounting Standards Board
Das International Accounting Standards Board ist ein unabhängiges, privatwirtschaftliches Gremium, welches die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) entwickelt und verabschiedet.
IFRS/International Financial Reporting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IAS/International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IFRS/International Financial Reporting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden
IASB/International Accounting Standards Board
Das International Accounting Standards Board ist ein unabhängiges, privatwirtschaftliches Gremium, welches die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) entwickelt und verabschiedet.
IAS/International Accounting Standards
Internationale Rechnungslegungsstandards, wie sie in der EU anzuwenden sind bzw. durch das IASB oder das IFRS IC veröffentlicht wurden